Bundesrecht konsolidiert: Liegenschaftsteilungsgesetz § 4, tagesaktuelle Fassung

Liegenschaftsteilungsgesetz § 4

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSoll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.
  2. Absatz 2Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.
  3. Absatz 3Der Antrag hat das Trennstück genau zu beschreiben; nötigenfalls ist ein entsprechender Teilungsplan anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, und 3 sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Abs. 1: Zur Berechnung der Frist siehe § 6 Abs. 2.

Schlagworte

RGBl. Nr. 130/1853

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40138413

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P4/NOR40138413