(2)Absatz 2Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.