Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 32

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 32,

Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, einschließlich solcher Anträge, die vom Vermessungsamt beurkundet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff. GBG 1955. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach Paragraph 18, stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsgesetz, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40138416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P32/NOR40138416

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