Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 32,

Die Anfechtung von Beschlüssen, die sich auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 122, ff. GBG 1955. Für die Anfechtung von Beschlüssen über Anträge, die von Vermessungsbehörden beurkundet wurden, und für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach Paragraph 18, stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur in demjenigen Grundbuchskörper wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsgesetz, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40099966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P32/NOR40099966

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