Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
07.04.1930
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LiegTeilG
Index
20/11 Grundbuch
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des Paragraph 3, für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
(2)Absatz 2,Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.
Anmerkung
Mangels Eigentümergleicheit in beiden Einlagen tritt ein Eigentumsübergang ein; es müssen daher auch die Voraussetzungen der Einverleibung des Eigentums erfüllt sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Gesetzesnummer
10001787
Dokumentnummer
NOR12023831
Alte Dokumentnummer
N2193019160R