Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des Paragraph 3, für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
  2. Absatz 2,Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.