Absatz eins,Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des Paragraph 3, für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
Paragraph 25
07.04.1930