Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 23

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

römisch drei. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen.

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.
  2. Absatz 2,Sind die Verfügungen darüber in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so ist das Gesuch bei dem Gerichte zu überreichen, das die Abschreibung vornehmen soll. Findet dieses keinen Anstand gegen die Bewilligung, so hat es die Abschreibung anzumerken und das Gesuch behufs Bewilligung und Vornahme der Zuschreibung oder Eröffnung einer neuen Einlage an das zweite Gericht mit dem Vermerken zu senden, daß gegen die Abschreibung kein Anstand obwalte.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung der Abschreibung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen für den abzuschreibenden Bestandteil nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn dessen Eintragung in einer anderen Einlage nicht bewilligt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023829

Alte Dokumentnummer

N2193019158R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P23/NOR12023829

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