Absatz eins,Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer andern oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.
Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
Paragraph 23
07.04.1930