(2)Absatz 2,Der Nachweis, daß durch den Grundtausch eine Arrondierung bewirkt wird, kann durch die Katastralmappe, durch ein amtliches Zeugnis der Agrarbehörde oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke gelegen sind, oder auf andere glaubwürdige Art geführt werden. Wege oder Bäche heben den Zusammenhang von Grundstücken nicht auf.