Absatz eins,Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären,
- Ziffer einswenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Besitztümer der Tauschenden zu bewirken, und wenn
- Ziffer 2in beiden Fällen die Sicherheit der Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nach den Bestimmungen des Paragraph 1374, a. b. G. B. nicht gefährdet erscheint.