Bundesrecht konsolidiert

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Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) Art. 8

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1930

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

19.09.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8.
  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung.
  3. Absatz 3,Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
  4. Absatz 4,So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001783

Dokumentnummer

NOR12023854

Alte Dokumentnummer

N2193024707S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/291/A8/NOR12023854

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