Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
19.09.1930
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Wenn einer der beiden Staaten aus der „Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ oder aus dem „Berner Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst“ austreten sollte, so hat er über die Kündigung dem anderen Staate sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig Verhandlungen zur Überprüfung des vorliegenden Übereinkommens einzuleiten.
(2)Absatz 2,Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt wirksam wird, nicht abgeschlossen sein, so bleiben bis zum Zustandekommen eines neuen Übereinkommens die Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums oder des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sowie dieses Übereinkommen im gegenseitigen Verkehr der beiden Staaten auch weiterhin maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Gesetzesnummer
10001783
Dokumentnummer
NOR12023853
Alte Dokumentnummer
N2193024706S