Absatz eins,Wenn einer der beiden Staaten aus der „Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ oder aus dem „Berner Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst“ austreten sollte, so hat er über die Kündigung dem anderen Staate sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig Verhandlungen zur Überprüfung des vorliegenden Übereinkommens einzuleiten.