Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
19.09.1930
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6.
Die einem der beiden Staaten angehörigen Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Photographie genießen auch für solche Werke, die außerhalb des Gebietes des Berner Verbands zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zum ersten Male veröffentlicht sind, in dem anderen Staate die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.
Schlagworte
Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Gesetzesnummer
10001783
Dokumentnummer
NOR12023852
Alte Dokumentnummer
N2193024705S