Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.09.1930

Text

Artikel 6.

Die einem der beiden Staaten angehörigen Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Photographie genießen auch für solche Werke, die außerhalb des Gebietes des Berner Verbands zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zum ersten Male veröffentlicht sind, in dem anderen Staate die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.