Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 9

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch neun. Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1931 in Kraft. Sie gilt auf Grund stillschweigender Erneuerung weiter, und zwar jedesmal um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch einen der beiden Staaten vor dem 1. Oktober für den Schluß des Jahres gekündigt wird.

Im Falle der Kündigung gelten jedoch die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Zulassungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden waren.

Wien, am 27. Mai 1930.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092656

Alte Dokumentnummer

N6193010337I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A9/NOR12092656

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