Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Text

Artikel römisch neun. Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1931 in Kraft. Sie gilt auf Grund stillschweigender Erneuerung weiter, und zwar jedesmal um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch einen der beiden Staaten vor dem 1. Oktober für den Schluß des Jahres gekündigt wird.

Im Falle der Kündigung gelten jedoch die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Zulassungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden waren.

Wien, am 27. Mai 1930.