Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 7

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch sieben. Die zuständigen Stellen werden dahin wirken, daß die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, betreffend die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Personen, möglichst rasch erfolgen. Sie werden sich auch bemühen, die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Einreise oder des Aufenthaltes der Personen entstehen könnten, mit möglichster Beschleunigung zu beheben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092654

Alte Dokumentnummer

N6193010335I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A7/NOR12092654

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