Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Text

Artikel römisch sieben. Die zuständigen Stellen werden dahin wirken, daß die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, betreffend die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Personen, möglichst rasch erfolgen. Sie werden sich auch bemühen, die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Einreise oder des Aufenthaltes der Personen entstehen könnten, mit möglichster Beschleunigung zu beheben.