Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,
Artikel 7
14.08.1930
Artikel römisch sieben. Die zuständigen Stellen werden dahin wirken, daß die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, betreffend die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Personen, möglichst rasch erfolgen. Sie werden sich auch bemühen, die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Einreise oder des Aufenthaltes der Personen entstehen könnten, mit möglichster Beschleunigung zu beheben.