Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 3

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch drei. Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092650

Alte Dokumentnummer

N6193010331I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A3/NOR12092650

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