Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Text

Artikel römisch drei. Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.