Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,
Artikel 3
14.08.1930
Artikel römisch drei. Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.