Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) Art. 2

Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1930

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel römisch zwei. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

10008089

Dokumentnummer

NOR12092649

Alte Dokumentnummer

N6193010330I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/259/A2/NOR12092649

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