Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,
Artikel 2
14.08.1930
Artikel römisch zwei. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.