Kurztitel

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1930

Text

Artikel römisch zwei. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.