Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) Art. 5

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1930

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

08.05.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 5.

Der Reinerlös der auf Grund der voranstehenden Bestimmungen nicht zurückgestellten österreichischen Güter, Rechte und Interessen sowie der Betrag der österreichischen Forderungen samt Zinsen, welche dem belgischen Prüfungs- und Ausgleichsamte bekanntgegeben und bisher nicht endgültig zurückgezogen worden sind, werden von der belgischen Regierung zur Zahlung der belgischen Forderungen und Ansprüche verwendet, die sich aus der Anwendung der Abschnitte römisch drei und römisch vier des römisch zehn. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain ergeben.

Die belgische Regierung wird allein über die Zahlungen entscheiden, welche auf Grund des Vorhergesagten zu leisten sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002624

Alte Dokumentnummer

N1193014307S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/200/A5/NOR12002624

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