Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.05.1930

Text

Artikel 5.

Der Reinerlös der auf Grund der voranstehenden Bestimmungen nicht zurückgestellten österreichischen Güter, Rechte und Interessen sowie der Betrag der österreichischen Forderungen samt Zinsen, welche dem belgischen Prüfungs- und Ausgleichsamte bekanntgegeben und bisher nicht endgültig zurückgezogen worden sind, werden von der belgischen Regierung zur Zahlung der belgischen Forderungen und Ansprüche verwendet, die sich aus der Anwendung der Abschnitte römisch drei und römisch vier des römisch zehn. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain ergeben.

Die belgische Regierung wird allein über die Zahlungen entscheiden, welche auf Grund des Vorhergesagten zu leisten sind.