Bundesrecht konsolidiert

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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien) Art. 4

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1930

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

08.05.1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 4.

Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des Paragraph 10, der Anlage zum Abschnitt römisch vier des römisch zehn. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000143

Dokumentnummer

NOR12002623

Alte Dokumentnummer

N1193014306S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/200/A4/NOR12002623

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