Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1930,
Artikel 4
08.05.1930
Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des Paragraph 10, der Anlage zum Abschnitt römisch vier des römisch zehn. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.