Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

10.06.1955

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 62,

Die Anfechtung der in den Paragraphen 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 126, ff. G.B.G.

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR40277821

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P62/NOR40277821

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