Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
BG
Paragraph 62
07.04.1930
10.06.1955
Allg GAG
20/11 Grundbuch
Die Anfechtung der in den Paragraphen 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 126, ff. G.B.G.
22.06.2026
10001786
NOR40277821