Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 96
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(3)Absatz 3Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Artikel 56, Absatz 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.
Schlagworte
sachliche Immunität, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagssitzung,
Ausschuß, Landtagsausschuß, Öffentlichkeit
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12014045
Alte Dokumentnummer
N1199222153J