Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 96

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
  2. Absatz 3,Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Artikel 56, Absatz 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.