Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 87a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

22.05.2009

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.

  1. Absatz 2Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. Absatz 3Bei der Besorgung der im Absatz eins, bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

Schlagworte

Zivilgerichtsbarkeit, nichtrichterlicher Bundesangestellter, nichtrichterlicher Bundesbediensteter, ius evocandi, zuständiger Richter, Beamter, Weisungsgebundenheit, Rechtspfleger

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A87a/NOR40045803

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