Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 87a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
22.05.2009
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.
(2)Absatz 2Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3)Absatz 3Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Bei der Besorgung der im Absatz eins, bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
Schlagworte
Zivilgerichtsbarkeit, nichtrichterlicher Bundesangestellter,
nichtrichterlicher Bundesbediensteter, ius evocandi, zuständiger
Richter, Beamter, Weisungsgebundenheit, Rechtspfleger
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045803