Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 87a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1962

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 87a

Inkrafttretensdatum

04.07.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 87 a, (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.

  1. Absatz 2Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. Absatz 3Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesangestellten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.

Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Schlagworte

Zivilgerichtsbarkeit, nichtrichterlicher Bundesangestellter, ius evocandi, zuständiger Richter, Beamter, Weisungsgebundenheit, Rechtspfleger

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006153

Alte Dokumentnummer

N1196212172T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A87a/NOR12006153

Navigation im Suchergebnis