Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 87a
Inkrafttretensdatum
04.07.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden. Artikel 87 a, (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.
(2)Absatz 2Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3)Absatz 3Bei der Besorgung der im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesangestellten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.
Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Schlagworte
Zivilgerichtsbarkeit, nichtrichterlicher Bundesangestellter, ius
evocandi, zuständiger Richter, Beamter, Weisungsgebundenheit,
Rechtspfleger
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006153
Alte Dokumentnummer
N1196212172T