Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 79
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
3. Bundesheer.
Artikel 79.
(1)Absatz einsDem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2)Absatz 2Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.
(3)Absatz 3Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4)Absatz 4Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5)Absatz 5Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
Schlagworte
Militär, bewaffnete Macht, Heer, zivile Gewalt, Notkompetenz,
Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Sicherheitspolizei, Notstand,
Katastrophenhilfe, Unglücksfall, Verwaltungsbehörde, Bundesgesetz,
Staatsnotstand, Inanspruchnahme, demokratische Freiheit, Notwehr,
verfassungsmäßige Einrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012616
Alte Dokumentnummer
N1198810998A