Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 79

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

3. Bundesheer.

Artikel 79.
  1. Absatz einsDem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob.
  2. Absatz 2Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt.
  3. Absatz 3Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
  4. Absatz 4Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Anmerkung

Im Abs. 3 lautet es statt "Wehrgesetz" richtig "Wehrgesetz." (vgl.
dazu Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 194/1999, Z 3 lit. a). Aus
dokumentalistischen Gründen wurde bei der Ersterfassung dieser
Fehler bereits richtiggestellt.

Schlagworte

Militär, bewaffnete Macht, Grenzschutz, Heer, zivile Gewalt,
Notkompetenz, Assistenzleistung, Verfassungsschutz, Bundesverfassung,
Sicherheitspolizei, Katastrophenhilfe, Notstand, Verwaltungsbehörde,
Notwehr, Bundesgesetz, Staatsnotstand, Unglücksfall, Inanspruchnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002467

Alte Dokumentnummer

N1193012448S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A79/NOR12002467

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