Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 78d
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.
(2)Absatz 2Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden.
Anmerkung
Art. 1 Z 45 der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2003 lautet: "Allfällige
Abstände zwischen der Bezeichnung eingefügter Artikel und einem
nachgestellten Buchstaben (wie zB in der Artikelbezeichnung des Art.
8a) und in deren Zitaten entfallen". Da der Abstand zwischen der
Bezeichnung des Artikels und dem nachgestellten Buchstaben aus
dokumentalistischen Gründen bereits bei der Ersterfassung entfallen
ist, konnte keine Änderung des Textes vorgenommen werden.
Schlagworte
Feldschutz, Flurschutz
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045874