Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 78d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 78d

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.

  1. Absatz 2Eine Neuerrichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation obliegt der Gemeinde; sie sind der Bundesregierung anzuzeigen.

Schlagworte

Feldschutz, Flurschutz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12013619

Alte Dokumentnummer

N1199117347J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A78d/NOR12013619

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