Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 67a

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 67a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 67a.
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht. Das Nähere über den Geschäftsgang in der Präsidentschaftskanzlei kann durch eine vom Bundespräsidenten zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden.
  2. Absatz 2,Artikel 67, gilt nicht für die Erlassung der Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei, für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.
  3. Absatz 3,In den Angelegenheiten gemäß Artikel 22 a, Absatz eins und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40260255

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A67a/NOR40260255

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