Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 67a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2007

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 67a

Inkrafttretensdatum

23.02.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 67a. (1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht.

  1. Absatz 2,Artikel 67, gilt nicht für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40086392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A67a/NOR40086392

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