Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 66
Inkrafttretensdatum
09.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
(2)Absatz 2Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Artikel 16, Absatz eins, noch unter Artikel 50, fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(3)Absatz 3Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Artikel 16, Absatz eins,, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
Schlagworte
Beamter, öffentlich Bediensteter, öffentlich-rechtlich Bediensteter,
Bundesbeamter, Bundesangestellter, Regierungsmitglied, Zuständigkeit,
Bundesminister, Bundesministeriengesetz, zuständiger Bundesminister,
Vertrag, Staatsvertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Ernennungsrecht,
verfassungsunmittelbare Verordnung, Entschließung, Verordnung,
Delegation, Dienstklasse
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12014765
Alte Dokumentnummer
N1199413359A