Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

08.07.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.

  1. Absatz 2Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Artikel 16, Absatz eins, noch unter Artikel 50, fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
  2. Absatz 3Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Artikel 16, Absatz eins,, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

Schlagworte

Beamter, öffentlich Bediensteter, öffentlich-rechtlich Bediensteter, Bundesbeamter, Bundesangestellter, Regierungsmitglied, Zuständigkeit, Bundesminister, Bundesministeriengesetz, zuständiger Bundesminister, Vertrag, Staatsvertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Ernennungsrecht, verfassungsunmittelbare Verordnung, Entschließung, Verordnung, Delegation, Dienstklasse

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12012629

Alte Dokumentnummer

N1198811011A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A66/NOR12012629

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