(2)Absatz 2Hat ein Mitglied des Nationalrates aus Anlaß seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn es nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.Hat ein Mitglied des Nationalrates aus Anlaß seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Artikel 71, nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn es nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.