Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 30a
Inkrafttretensdatum
15.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 30a.
Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen und der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt. Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es bedarf überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
04.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40262607