Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 30a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 30a.

Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt. Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es bedarf überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40166550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A30a/NOR40166550

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