Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.12.1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

  1. Absatz 2Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
  2. Absatz 3Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

Schlagworte

Legislaturperiode, Nationalratsauflösung, Bundesgesetz, Verordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12003107

Alte Dokumentnummer

N1193212121T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A29/NOR12003107

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