Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.11.1932

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am neunzigsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

  1. Absatz 2Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
  2. Absatz 3Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

Schlagworte

Legislaturperiode, Nationalratsauflösung, Bundesgesetz, verfassungsunmittelbare Verordnung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002417

Alte Dokumentnummer

N1193012398S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A29/NOR12002417

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