Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148d

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Dieses Recht steht den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.

Schlagworte

Bericht, Jahresbericht, Volksanwaltschaftsbericht, Tätigkeitsbericht, Budgetgesetz, Ausschuß, Unterausschuß, Nationalratsausschuß, Anhörungsrecht, Rederecht, Geschäftsordnungsgesetz

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12016151

Alte Dokumentnummer

N1199710956I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148d/NOR12016151

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