Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 148d
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.08.1997
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Artikel 148 d, Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Schlagworte
Bericht, Jahresbericht, Volksanwaltschaftsbericht, Tätigkeitsbericht,
Budgetgesetz, Ausschuß, Unterausschuß, Nationalratsausschuß,
Anhörungsrecht, Rederecht, Geschäftsordnungsgesetz
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12011584
Alte Dokumentnummer
N1198614042R