Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 148b
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 148b.
(1)Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.
Schlagworte
Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan, Unterstützungspflicht, Hilfeleistungspflicht, Auskunftserteilung, Verschwiegenheitspflicht, Berichterstattung, Parteiinteresse, Parteieninteresse, nationale Sicherheit
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045860