Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 148b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 148b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 148b.
  1. Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
  2. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

Schlagworte

Bundesorgan, Landesorgan, Gemeindeorgan, Unterstützungspflicht, Hilfeleistungspflicht, Auskunftserteilung, Verschwiegenheitspflicht, Berichterstattung, Parteiinteresse, Parteieninteresse, nationale Sicherheit

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A148b/NOR40045860

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