Artikel IV. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen” Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.Artikel römisch vier. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen” Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.