Auf Grund des im Sinne des Artikels 8 der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928, betreffend die Ausfuhr von Knochen, durchgeführten Meinungsaustausches wird diese Vereinbarung ab 1. Oktober 1929 zwischen folgenden Staaten in Kraft gesetzt:
Österreich, Deutschland, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.
Bei diesem Meinungsaustausch sind noch folgende Erklärungen abgegeben worden:
I. Die schweizerische Regierung erklärt, die Bestimmung des Handelsvertrages vom 27. Jänner 1923 zwischen Italien und der Schweiz, derzufolge Italien nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire für Knochen zu erhöhen, für ihren Teil zu beenden, unter der Bedingung, daß Italien seine Ausfuhrabgabe nicht auf einen Satz von mehr als 2,50 Schweizer Franken für 100 kg erhöht.römisch eins. Die schweizerische Regierung erklärt, die Bestimmung des Handelsvertrages vom 27. Jänner 1923 zwischen Italien und der Schweiz, derzufolge Italien nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire für Knochen zu erhöhen, für ihren Teil zu beenden, unter der Bedingung, daß Italien seine Ausfuhrabgabe nicht auf einen Satz von mehr als 2,50 Schweizer Franken für 100 kg erhöht.
II. Die italienische Regierung erklärt, infolge der oben unter I. enthaltenen Erklärung der schweizerischen Regierung auf die Beibehaltung des Verbotes, zu dessen vorläufiger Beibehaltung sie gemäß Abschnitt I des Protokolls der Vereinbarung ermächtigt war, zu verzichten, und verpflichtet sich, die Ausfuhrabgabe für alle in Artikel 1 der Vereinbarung erwähnten Waren, mit Ausnahme von Leimleder, nicht über 2,50 Schweizer Franken für 100 kg zu erhöhen.römisch zwei. Die italienische Regierung erklärt, infolge der oben unter römisch eins. enthaltenen Erklärung der schweizerischen Regierung auf die Beibehaltung des Verbotes, zu dessen vorläufiger Beibehaltung sie gemäß Abschnitt römisch eins des Protokolls der Vereinbarung ermächtigt war, zu verzichten, und verpflichtet sich, die Ausfuhrabgabe für alle in Artikel 1 der Vereinbarung erwähnten Waren, mit Ausnahme von Leimleder, nicht über 2,50 Schweizer Franken für 100 kg zu erhöhen.
III. Die österreichische und die tschechoslowakische Regierung erklären, daß sie von der ihnen durch Abschnitt II des Protokolls der Vereinbarung zuerkannten Berechtigung nur bis zum Ausmaß von 2,50 Schweizer Franken Gebrauch machen werden.römisch drei. Die österreichische und die tschechoslowakische Regierung erklären, daß sie von der ihnen durch Abschnitt römisch zwei des Protokolls der Vereinbarung zuerkannten Berechtigung nur bis zum Ausmaß von 2,50 Schweizer Franken Gebrauch machen werden.
IV. Die ungarische Regierung verpflichtet sich, dem Parlament so bald als möglich und jedenfalls während dessen nächster Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Ausfuhrabgabe, die von der Aufhebung des Ausfuhrverbotes ab mit 3,30 Pengö festgesetzt wurde, auf 2,50 Schweizer Franken herabgesetzt werden soll.römisch vier. Die ungarische Regierung verpflichtet sich, dem Parlament so bald als möglich und jedenfalls während dessen nächster Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Ausfuhrabgabe, die von der Aufhebung des Ausfuhrverbotes ab mit 3,30 Pengö festgesetzt wurde, auf 2,50 Schweizer Franken herabgesetzt werden soll.
Bis zur Schlußfassung des Parlaments wird die ungarische Regierung vorläufig ab 1. Oktober 1929 eine Abgabe von 2,50 Schweizer Franken zur Anwendung bringen.
V. Die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt, daß sie bei Ausübung der ihr durch Abschnitt III des Protokolls der Vereinbarung und der beigefügten Erklärung C eingeräumten Möglichkeit den Satz von 3 Schweizer Franken nicht überschreiten wird.römisch fünf. Die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt, daß sie bei Ausübung der ihr durch Abschnitt römisch drei des Protokolls der Vereinbarung und der beigefügten Erklärung C eingeräumten Möglichkeit den Satz von 3 Schweizer Franken nicht überschreiten wird.
VI. Die polnische Regierung verpflichtet sich, indem sie sich auf den Wortlaut des Abschnittes III des Protokolls der Vereinbarung und ihre beigefügte Erklärung bezieht, dem Parlament so bald als möglich und jedenfalls während dessen nächster ordentlicher Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Ausfuhrabgabe für Knochen mit 6 Zloty für 100 kg (das heißt weniger als 3,50 Schweizer Franken) festgesetzt werden soll.römisch sechs. Die polnische Regierung verpflichtet sich, indem sie sich auf den Wortlaut des Abschnittes römisch drei des Protokolls der Vereinbarung und ihre beigefügte Erklärung bezieht, dem Parlament so bald als möglich und jedenfalls während dessen nächster ordentlicher Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Ausfuhrabgabe für Knochen mit 6 Zloty für 100 kg (das heißt weniger als 3,50 Schweizer Franken) festgesetzt werden soll.
Bis zur Schlußfassung des Parlaments wird die polnische Regierung vorläufig ab 1. Oktober 1929 eine Abgabe von 6 Zloty zur Anwendung bringen.
VII. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, indem sie sich auf den Wortlaut ihrer dem Abschnitt III des Protokolls der Vereinbarung beigefügten Erklärung bezieht, daß sie den höchsten von irgendeinem der Vertragsstaaten festgesetzten Abgabensatz nicht überschreiten wird.römisch sieben. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, indem sie sich auf den Wortlaut ihrer dem Abschnitt römisch drei des Protokolls der Vereinbarung beigefügten Erklärung bezieht, daß sie den höchsten von irgendeinem der Vertragsstaaten festgesetzten Abgabensatz nicht überschreiten wird.
Die Vereinbarung tritt sonach in Österreich am 1. Oktober 1929 in Kraft.